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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Besondere Ausrüstbedingungen der Fussenegger Textilveredelung GmbH Stand: Juni 2023

  • I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • I.1 Allgemeines / Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote Fussenegger Textilveredelung GmbH (im Folgenden „Fussenegger“ oder „Ausrüster“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Anderslautende Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden oder Abweichungen erkennen wir nicht an. Abweichungen von sowie Nebenabreden zu diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

  • I.2 Vertragsabschluss / Mündliche Erklärungen

Alle Angebote von Fussenegger sind freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen und Marken sind unverbindlich.

Verträge, einschließlich sonstiger Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere, soweit sie von diesen AGB abweichen, gelten erst als geschlossen, wenn der Auftrag des Kunden durch Fussenegger schriftlich oder in Textform bestätigt oder durch Absenden der Ware an den Kunden oder Erbringung der beauftragten Dienstleistung tatsächlich erfüllt wird.

Mündliche oder telefonische Erklärungen, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen oder von denselben abweichen, sowie Nebenabreden zu bestehenden Vereinbarungen gelten beiderseits nur dann als rechtsverbindlich, wenn sie von Fussenegger schriftlich bestätigt werden. Für telefonische Auskünfte oder Erklärungen seitens Fussenegger wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.

  • I.3 Preise / Kostenvoranschläge

Sämtliche Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug und zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben werden.

Kosten für Verpackung, Transport sowie allfällige Zölle sind je nach Vereinbarung im Preis enthalten. Nebengebühren, öffentliche Abgaben, neu hinzukommende Steuern und Frachten sowie deren Erhöhungen, durch die Lieferungen oder Leistungen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, sind vom Kunden zu tragen.

Von Fussenegger nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Entgelts für Dienstleistungen sind keine verbindlichen Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

  • I.4 Zahlungsbedingungen / Verzugszinsen / Aufrechnung / Abtretung von Forderungen

Die Zahlung des Entgelts für die Dienstleistung hat jeweils innerhalb von sieben (7) Tagen, oder nach Vereinbarung, netto und spesenfrei, ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

Die Wertbeständigkeit sämtlicher Forderungen von Fussenegger gegenüber dem Kunden wird ausdrücklich vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch Fussenegger, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.

Bei Zahlungsverzug hat Fussenegger vorbehaltlich sonstiger Rechte Anspruch auf die gesetzlichen (§ 456 UGB) Verzugszinsen in Höhe derzeit von 9,2%-Punkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich sind die durch den Verzug entstehenden Mahnspesen in der Höhe von pauschal € 40 je Mahnung durch den Kunden zu ersetzen.

Nach erfolgloser 2. (zweiter) Zahlungserinnerung ist Fussenegger berechtigt, ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, wobei die dadurch anfallenden notwendige Kosten zur zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibung- und Einbringung vom Kunden zu ersetzen sind, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit sämtlicher aushaftender Forderungen zur Folge.

Fussenegger hat in diesem Fall die Wahl, an der Erfüllung des Vertrages festzuhalten oder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, sämtliche offene Forderungen durch Zession oder Einräumung von Pfandrechten oder durch andere geeignete Sicherungsmittel zu Gunsten von Fussenegger zu sichern.

Im Falle der Nichtzahlung oder nur teilweiser Bezahlung von Entgelten ist Fussenegger von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

Der Kunde ermächtigt Fussenegger, gegen seine Forderungen ungeachtet mangelnder Gegenseitigkeit und/oder Fälligkeit mit Forderungen aufzurechnen, die Fussenegger zustehen.

Gegenüber Ansprüchen von Fussenegger stehen dem Kunden Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind oder auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.

Fussenegger ist zur Abtretung von Forderungen gegen den Kunden an Dritte berechtigt.

  • I.5 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgelts und aller damit verbundenen Kosten und Spesen bleiben gelieferte Waren im Eigentum von Fussenegger.

Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Kunde auf das Eigentum von Fussenegger hinzuweisen und Fussenegger unverzüglich von Zugriffen zu benachrichtigen. Bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen trägt der Kunde das volle Risiko für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware.

Erwirbt der Kunde durch Verfügungen wie Veräußerung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung der Waren Forderungen gegen Dritte, ist Fussenegger berechtigt, die Abtretung dieser Forderungen zahlungshalber zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, Abnehmer rechtzeitig von der Zession zu verständigen und die Eintragung eines Buchvermerks in seinen Büchern vorzunehmen, Fussenegger auf Verlangen den Abnehmer zu nennen sowie Fussenegger alle Informationen zur Durchsetzung dieses verlängerten Eigentumsvorbehalts zukommen zu lassen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

Bei Vermengung, Vermischung, Verarbeitung der Ware durch den Kunden ist dieser verpflichtet, den so entstandenen Miteigentumsanteil zur Sicherung des restlichen Kaufpreises an Fussenegger zu übertragen.

  • I.6 Lieferungen / Erfüllungsort

Lieferungen erfolgen grundsätzlich EXW gemäß Incoterms® 2020.

Von Fussenegger bekanntgegebene Lieferfristen sind, sofern nicht vom Ausrüster ausdrücklich schriftlich garantiert, unverbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch Fussenegger, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem alle mit dem Kunden zu klärenden Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt worden sind.

Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn der Kunde die von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Die Rechte von Fussenegger wegen Verzug des Kunden bleiben unberührt.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bei Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist die Ware von Fussenegger verschickt oder die Bereitschaft zum Versand der Ware mitgeteilt wurde.

Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist Dornbirn.

Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und selbstständig abrechenbar, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Sofern Fussenegger verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Fussenegger nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (zB Nichtverfügbarkeit von für die Leistungserbringung notwendigen Materialien, Pandemien, Epidemien oder Seuchen oder dergleichen), wird Fussenegger den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig – wenn möglich – die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ergänzend gelten die Regelungen betreffend „Höhere Gewalt“ gemäß Punkt I.12 dieser AGB.

Die Haftung von Fussenegger bei Liefer- oder Leistungsverzug ist entsprechend Punkt I.9 dieser AGB („Haftungsausschluss“) beschränkt.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden und von Fussenegger, insbesondere bei einem Ausschluss der Liefer- oder Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.

  • I.7 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

Der Kunde hat nach Übernahme der Ware diese unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.

Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 7 (sieben) Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt (§ 366 UGB).

  • I.8 Verpackung

Der Kunden nimmt zur Kenntnis, dass gebrauchte Verpackungen von Fussenegger nur zurückgenommen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

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  • I.9 Haftungsausschluss

Fussenegger haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Fussenegger oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung.

Fussenegger haftet für sonstige Schäden (insbesondere Sach- und Vermögensschäden), die auf einer vorsätzlichen oder krass grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fussenegger oder auf einer vorsätzlichen oder krass grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Fussenegger ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Fussenegger ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fussenegger.

Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen sind ausgeschlossen.

  • I.10 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden von Fussenegger erhoben, gespeichert und gegebenenfalls weitergegeben, soweit dies erforderlich ist, um die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages und auf Grundlage des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Eine Nichtbereitstellung dieser Daten kann zur Folge haben, dass der Vertrag nicht geschlossen werden kann. Eine weitergehende Verarbeitung erfolgt nur, wenn der Kunde eingewilligt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten besteht.

 

  • I.11 Geheimhaltung

Fussenegger behält sich in Bezug auf an den Kunden übergebene Unterlagen (zB Muster, Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen) sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Die übergebenen Unterlagen dürfen nur zur Beurteilung des Angebots verwendet werden; sie dürfen Dritten ohne Zustimmung von Fussenegger nicht zugänglich gemacht werden.

Die Parteien sind im Übrigen verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten, und zwar auch über die Dauer des Vertrags hinaus. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf allgemein bekannte Umstände und endet in jedem Fall, wenn die Umstände öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung der jeweiligen Partei hierfür ursächlich war.

  • I.12 Höhere Gewalt

Für alle Nachteile, welche durch Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Brennstoffmangel, Feuersbrünste, Wasserkatastrophen, Schäden durch Kriegseinwirkungen und Kriegsfolgen oder anderen Fällen höherer Gewalt oder elementarer Art entstehen, übernimmt Fussenegger weder Haftung noch Ersatzleistung.

  • I.13 Salvatorische Klausel

Sollten diese AGB, einzelne Teile davon oder sonstige Bestimmungen eines Vertrages zwischen Fussenegger und dem Kunden teilweise oder ganz unwirksam sein oder durch neuere Rechtsprechung unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Regelungen sind durch solche zu ersetzen, welche den bisherigen wirtschaftlich am nächsten kommen und nach aktueller Rechtslage rechtswirksam sind.

  • I.14 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Fussenegger und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Fussenegger. Fussenegger kann Ansprüche gegen den Kunden aber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend machen.

 

 

  • II. Besondere Ausrüstbedingungen

Für Ausrüstaufträge kommen zusätzlich und ergänzend zu den vorstehenden AGB von Fussenegger nachstehende Besondere Ausrüstbedingungen zur Anwendung. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Ausrüstbedingungen gehend die Besonderen Ausrüstbedingungen vor.

  • II.1 Ausrüstinstruktionen

Die Ausrüstinstruktionen müssen entsprechend den Vorgaben des Ausrüsters eindeutig und vollständig gehalten sein, da für Differenzen und Schäden, welche aus ungenauen und unrichtigen Angaben entstehen, seitens des Ausrüsters keinerlei Haftung übernommen wird.

  • II.2 Färbe- und Appreturmuster

Vom Kunden bereitgestellte Muster müssen hinsichtlich Gewebequalität mit der zur Ausrüstung kommenden Ware in Einstellung und Garnnummern übereinstimmen und eine Größe von mindestens 10 x 12 cm aufweisen.

  • II.3 Farb- und Apprettoleranzen

Übliche Farb -und Apprettoleranzen gelten als vereinbart und müssen vom Kunden berücksichtigt werden.

  • II.4 Lieferfristen

Die Lieferfrist bei Ausrüstaufträgen beginnt jeweils mit Eintreffen und Übernahme der Rohware beim Ausrüster und bei Vorlage einwandfreier Ausrüstinstruktion mit vorschriftsmäßigen Färbe- und Appreturmustern zu laufen.

  • II.5 Rohwarenkontrolle

Die Rohware muss vom Kunden vollständig kontrolliert und mit Prüfprotokoll beim Ausrüster angeliefert werden.

Der Ausrüster übernimmt keine Verpflichtung zur Rohwarenprüfung und damit auch keine Garantie für das richtige Rohmaß der eingelieferten Ware und etwaige Fehler in der Rohware.

Fehler in der Rohware sind vom Ausrüster, wenn sie sich im Zuge der Verarbeitung zeigen, erst nach Fertigstellung der veredelten Ware mitzuteilen.

  • II.6 Ware mit farbigen Effekten

Der Ausrüster übernimmt bei Waren mit farbigen Effekten nur die Gewähr für richtige Behandlung, jedoch nicht für die Haltbarkeit der Farben.

  • II.7 Gewährleistung/Reklamationen

Für Mängel, welche auf Fehler oder die besondere Beschaffenheit der Rohware zurückzuführen sind oder welche in Bezug auf bereits zugeschnittene, nachträglich bestickte oder durch einen Dritten weiterbehandelte Ware geltend gemacht werden, übernimmt der Ausrüster keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

Umfärben und Ausrüsten von bereits vorbehandelter Ware wird zum vollen Preis berechnet, jedoch ohne Gewährleistung oder Haftung des Ausrüsters für Ausfall oder Haltbarkeit der vorbehandelten Ware.

Reklamationen, welchen ein nachweisbares Verschulden des Ausrüstens zugrunde liegt und die nicht aus vorgenannten Gründen außerhalb der Gewährleistung oder Haftung des Ausrüsters liegen, müssen spätestens 8 Tage nach Ablieferung der veredelten Ware geltend gemacht werden, weil andernfalls ein Verzicht des Kunden auf jegliche Gewährleistungs- oder Ersatzansprüche angenommen wird.

Unrichtiger Veredelungsausfall der Ware begründet zunächst jedenfalls nur einen Anspruch des Kunden auf Nachbesserung.

Zerschnittene oder konfektionierte Ware wird unter keinen Umständen zurückgenommen, ebenso wenig können Ersatzansprüche für Konfektionslohn, Nutzentgang usw. berücksichtigt oder anerkannt werden.

Auf jeden Fall gilt die Ware mit Einlangen der Versandinstruktionen als vom Kunden richtig befunden, begutachtet und genehmigt.

  • II.8 Waren-Bewertung

Für schadhafte Waren oder über das Kurzmaß hinausgehende Maßdifferenzen, welche auf grobe, in der Manipulation entstandene und dem Ausrüster zuzurechnende Mängel zurückzuführen sind, wird nur der vom Kunden nachgewiesene Rohwarenpreis vergütet.

Im Falle der Unmöglichkeit dieses Nachweises kommt der am Lieferungstag der Rohware in Geltung stehende Durchschnitts-Großhandelspreis zur Anwendung.

  • II.9 Breiten- und Längenmaße

Der Ausrüster trachtet, die vorgeschriebenen Breiten- und Längenmaße bestmöglich zu erreichen, ohne jedoch eine Garantie hierfür übernehmen zu können.

Auf Grund besonderer Behandlung bedingte Untermaße werden vom Ausrüster nicht vergütet. Die Breitetoleranz beträgt 3 %, Kurzmaßvorbehalt 5 %; bei Schrumpfungsware entsprechend mehr.

Kurzmaß und Schrumpfung sind Artikel abhängig und betragen aber min. 5 %.

  • II.10 Reste

Reste, welche wegen Materialfehler vom Stück abgeschnitten werden, müssen übernommen werden und zählen zum Auslieferungsmaß; es wird jedoch hierfür seitens des Ausrüsters ein reduzierter Faconlohn in Rechnung gestellt.

Für das vom Ausrüster übernommene Risiko, das ihm naturgemäß während des Ausrüstprozesses der Ware entsteht, verbleiben die dabei notwendigerweise abfallenden Reste dem Ausrüster.

  • II.11 Flecken- und Ausrüstschäden

Eine Schadensbelastung durch den Kunden darf nicht erfolgen, wenn ein Normalstück von 60 Metern nicht mehr als 3 Ausrüstschäden im Durchschnitt und nicht mehr als 5 aus dem Ausrüstprozess stammende Flecken aufweist.

Für jeden weiteren, im Ausrüstprozess nachweisbar entstandenen Schaden werden 10 cm Ware (maximal zum Rohwarenpreis) gutgeschrieben. Bei Stickereiwaren ist im Verhältnis zur Länge das aliquote Verhältnis anzuwenden, jedoch gelten min. 3 Fehler pro Coupon.

  • II.12 Sonstige Schäden

Eine Haftung oder Gewährleistung für Katalytschäden ist ausgeschlossen.

Sonstige Schäden werden nur anerkannt, wenn sie durch die gegenständlichen Ausrüstbedingungen gedeckt sind und mit entsprechender Begründung innerhalb der vorgeschriebenen Reklamationsfrist schriftlich und firmenmäßig unterzeichnet geltend gemacht werden.

Schäden durch Mäuse und Motten oder durch Moder und Stockflecken bei undisponierter sowie bei fertiggestellten und nicht abberufener Ware werden seitens des Ausrüsters nicht vergütet.

Für Schäden und Beschmutzungen während des Transportes durch einen Spediteur oder durch die Bahn oder Lagerung von roher oder fertiger Ware wird keine Gewähr und kein Ersatz geleistet. Der Versand erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.

  • II.13 Versicherung

Die zur Veredelung übergebene Ware ist beim Ausrüster nicht gegen Diebstahl, Einbruch und Feuer versichert. Auch für Schäden, die durch andere Ursachen als Diebstahl, Einbruch und Feuer entstehen, übernimmt der Ausrüster keine Haftung.

Das Transportrisiko auf den dem Ausrüster nicht gehörenden Beförderungsmitteln geht zu Lasten des Kunden.

  • II.14 Fakturenberechnung und Zahlungsbedingungen

Die Preisberechnung erfolgt nach dem fertigen Längenmaß, bei Kilo-Ware nach Roh-Kilogramm. Die Yard-Länge wird zu 91,5 cm berechnet.

Die Fakturierung erfolgt in Euro, falls nicht einvernehmlich etwas anderes festgesetzt wurde. Die Anführung von Ausrüstpreisen darf auf der Ausrüstnota nicht erfolgen, sondern sind hierfür ausschließlich die firmenmäßig schriftlich gefertigten Bestätigungen des Ausrüsters maßgebend und verbindlich.

  • II.15 Retentions- und Pfandrecht

Dem Ausrüster steht für seine Forderungen gegenüber dem Kunden an den vom Kunden übergebenen Waren das Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) im Sinne des § 369 UGB zu.

Dieses gesetzliche Recht wird auch durch einen allfälligen Eigentumswechsel an der Ware während der Lagerung im Ausrüstbetrieb nicht berührt oder beeinträchtigt.

Ein gegebenenfalls bestehender Eigentumsvorbehalt oder ein besonderes Recht eines Dritten an der dem Ausrüster übergebenen Ware ist dem Ausrüster spätestens bei Einlieferung der Ware schriftlich bekanntzugeben. In diesem Falle hat zwecks Aufrechterhaltung des dem Ausrüster zustehenden Retentionsrechtes der Berechtigte mittels Haftungsbriefes zusätzlich für die Bezahlung des Ausrüstlohnes zu haften.

Über das gesetzliche Pfand- und Retentionsrecht hinaus gelten überdies die umseitig bezeichneten Waren, solange sie im Besitz des Ausrüsters sind, als dem Ausrüster zur Absicherung aller gegenüber dem Kunden gegenwärtig oder zukünftig bestehenden Forderungen als verpfändet.

Dornbirn, 30.06.2023